Reisebedingungen

REISEBEDINGUNGEN - REEDEREI AB GÖTA KANAL

Diese allgemeinen Reisebedingungen sowie die besonderen Reisebedingungen des Veranstalters sind Teile des Vertrages zwischen dem Reisenden und der Reederei AB Göta Kanal („Veranstalter“). Besondere Reisebedingungen für die Reederei AB Göta Kanal werden mit kursivem Text angegeben. Bei widersprüchlichen Reisebedingungen gelten die allgemeinen Reisebedingungen, vorausgesetzt, dass die besonderen Reisebedingungen nicht vorteilhafter sind für den Reisenden.


1 VERTRAG

1.1 Der Veranstalter übernimmt gegenüber dem Reisenden die Verantwortung über die im Vertrag erwähnten Leistungen, auf welche der Reisende berechtigt ist. Die Verantwortung gilt auch für jene Leistungen, die durch einen anderen Veranstalter ausgeführt werden. Falls der Wiederverkäufer ein Vertragspartner ist, übernimmt dieser dieselbe Verantwortung gegenüber dem Reisenden, wie der Veranstalter.

1.1.1
Der Hauptreisende ist die Person, die im Vertrag mit Namen erwähnt ist. Der Hauptreisende wird in den Reisehandlungen oder auf andere deutliche Weise genannt. Gemäß Vertrag ist der Hauptreisende verantwortlich für die Bezahlung. Sämtliche Änderungen und eine eventuelle Stornierung müssen durch den Hauptreisenden vorgenommen werden. Ausnahmen können genehmigt werden, falls der Hauptreisende ernsthaft erkrankt und die Änderungen oder die Stornierung nicht persönlich durchführen kann. Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, dem Veranstalter korrekte Buchungsangaben für übrige Reisende, welche ebenfalls vom Vertrag umfasst sind, anzugeben.

1.1.2
Falls der Reisende jünger als 18 Jahre ist und ohne Vormund reist, muss dies bei der Buchung mitgeteilt werden. Eine schriftliche Genehmigung sämtlicher Vormünder muss dem Veranstalter vor der Bezahlung der Reise zugesandt werden.

1.2
Der Veranstalter muss den Reisenden stets über die für den Reisenden bedeutenden Vertragspunkte informieren.

1.3
Anschlussreisen oder Spezialleistungen sind nur im Vertrag inkludiert, falls diese zusammen mit der Hauptleistung mit gemeinsamen Kosten, oder separaten aber zusammenhängenden Kosten verkauft oder vermarktet wurden.

1.4
Der Vertrag ist für beide Partner verbindlich, nachdem der Veranstalter die Bestellung des Reisenden schriftlich bestätigt hat und der Reisende die Anmeldegebühr gemäß Anweisungen des Veranstalters und innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt hat.

1.4.1
Informationen, welche in Katalogen sowie auf der Webseite des Veranstalters ersichtlich und vor dem Buchungstag geändert worden sind, sind für den Veranstalter nicht verbindlich, falls dieser den Reisenden deutlich über die Änderungen informiert hat.

1.5
Der Veranstalter ist verpflichtet, die Bestellung des Reisenden ohne Verzögerung zu bestätigen.

1.5.1
Eine Buchung wird stets per E-Mail schriftlich bestätigt.

1.6
Wünsche können nicht garantiert werden.

1.7
Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche Reisedokumente direkt nach dem Erhalt sorgfältig zu kontrollieren. Eventuelle Unstimmigkeiten müssen umgehend mitgeteilt werden. Für Korrekturen kann eine Gebühr erhoben werden.

1.8
Eine Umbuchung wird als Stornierung eines bereits eingegangenen Vertrages betrachtet.

2 BEZAHLUNG DER KOSTEN VOR DER REISE


2.1
Der Reisende hat die Reisekosten spätestens zum im Vertrag erwähnten Zeitpunkt zu begleichen.

2.2
Dem Veranstalter ist es unterlassen, die Schlusszahlung der Reisekosten früher als 40 Tage vor dem Abreisetermin zu erheben, falls nichts anderes vereinbart worden ist.

2.3
Falls die Buchung weniger als 40 Tage vor dem Abreisetermin gebucht wird, müssen die Gesamtkosten der Reise umgehend bezahlt werden.

2.4
Bei der Bestätigung der Buchung erhebt der Veranstalter eine erste Teilzahlung (Anmeldegebühr) von 20% der gesamten Reisekosten.

2.5
Falls der Reisende die Reisekosten nicht gemäß Vertrag bezahlt, verfügt der Veranstalter über das Recht, den Vertrag aufzuheben und die Anmeldegebühr als Schadenersatz zu behalten, falls dies nicht unangemessen ist.

3 STORNIERUNGSRECHT DES REISENDEN


3.1
Der Reisende hat das Recht, die Reise wie folgt zu stornieren:

3.1.1
Bei einer Stornierung früher als 40 Tage vor der Abreise wird der gezahlte Betrag abzüglich einer Stornierungsgebühr von 60 EUR pro Person rückerstattet.

3.1.2
Bei einer späteren Stornierung, jedoch früher als 20 Tage vor Abreise, hat der Reisende eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50 % des Reisepreises zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 60 EUR pro Person zu entrichten. Der Restbetrag wird zurückgezahlt.

3.1.3
Bei einer Stornierung später als 20 Tage vor der Abreise oder wenn sich die Fahrgäste vor Abfahrt des Schiffs nicht einfinden, wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 100 % des eingezahlten Betrags erhoben. Es wird kein eingezahlter Betrag zurückgezahlt.

3.2
Eine Reiserücktrittsversicherung des Veranstalters gibt dem Reisenden das Recht, die Reise gemäß Punkt 3.1 ohne weitere Kosten als jene, die im Punkt 3.2 erwähnt sind, zu stornieren. Die Reiserücktrittsversicherung kostet EUR 35 pro Person. Diese muss gleichzeitig mit der Buchung bestellt werden und gilt bei akut auftretender Krankheit, Unfall oder Todesfall. Die Reiserücktrittsversicherung gilt auch, falls Mitreisende oder Angehörige davon betroffen sind. Das Reiseticket muss vor der Abreise storniert werden, um die Reiserücktrittsversicherung geltend zu machen. Ebenfalls muss ein schriftliches Arztzeugnis vorgewiesen werden. Mit Ausnahme einer Bearbeitungsgebühr von EUR 60 pro Person, die bei sämtlichen Stornierungen erhoben wird, werden die gesamten Kosten für die Reise rückerstattet. Die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung werden jedoch nicht rückerstattet. Die Reiserücktrittsversicherung kann nur von Privatpersonen abgeschlossen werden.

4 DURCH DEN REISENDEN VORGENOMMENE ÄNDERUNGEN


4.1
Der Reisende hat das Recht, Vertragsänderungen vorzunehmen, falls diese vom Veranstalter genehmigt werden. Änderungen können zu Mehrkosten für den Reisenden führen, welche vom Veranstalter oder einem Drittunternehmen erhoben werden können.

5 VERTRAGSÜBERGABERECHT DES REISENDEN


5.1
Der Reisende hat das Recht, den Vertrag einer anderen Person zu übergeben, die sämtliche Bedingungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. Der Reisende muss den Veranstalter oder Wiederverkäufer innerhalb von angemessener Zeit vor dem Reisetermin über die Übergabe des Vertrages informieren.

5.2
Der Übergeber und der Erwerber sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Wiederverkäufer solidarisch für die Bezahlung von sämtlichen noch ausstehenden Kosten der Reise, sowie zusätzliche Gebühren, max. EUR 60, verantwortlich. Die Beschränkung der Kosten gilt nicht, falls der Veranstalter aufzeigen kann, dass durch die Vertragsübergabe höhere Kosten entstanden sind, welche in diesem Fall erhoben werden dürfen.

6 DURCH DEN VERANSTALTER VORGENOMMENE ÄNDERUNGEN VOR DEM ABREISETERMIN


6.1
Das Recht des Veranstalters, in den Vertragsbedingungen Änderungen vorzunehmen.

6.1.1
Der Veranstalter hat das Recht, die Vertragsbedingungen zum Nachteil des Reisenden zu ändern, falls im Vertrag deutlich erwähnt ist, dass dies erlaubt ist.

6.1.2
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Vertragsbedingungen gemäß untenstehenden Punkten zu ändern.

6.1.3
Falls der Veranstalter den Vertrag aufheben, oder Vertragsbedingungen ändern möchte, muss dieser den Reisenden baldmöglichst informieren und diesen außerdem über das Recht, gemäß Punkt 6.4 vom Vertrag zurücktreten zu können, aufmerksam machen.

6.1.4
Eventuelle Änderungen werden telefonisch, per E-Mail, Brief oder SMS mitgeteilt. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass die Kontaktangaben korrekt angegeben und, falls nötig, frühzeitig vor dem Abreisetermin geändert werden.

6.1.5
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Änderungen in den Vertragsbedingungen einer aktuellen Reise vorzunehmen. Im Falle solcher Änderungen gelten die „Bestimmungen für Pauschalreisen”. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, vor der Durchführung der Reise Änderungen von Reiserouten, Fahrplänen, Ausflügen, Mahlzeiten, Hafenaufenthalten etc. durchzuführen.

6.2
Preisänderungen

6.2.1
Falls für den Veranstalter höhere Kosten entstehen, nachdem der Vertrag für beide Partner verbindlich gemacht wurde, hat der Veranstalter das Recht, den Reisepreis mit dem entsprechenden Betrag zu erhöhen, falls dies auf folgende Punkte zurückzuführen ist:
a) Änderungen von Transportkosten
b) Änderungen von Steuern, Zollkosten oder Gebühren für in der Reise inkludierten Leistungen
c) Änderungen von Wechselkursen, welche die Reisekosten für den Veranstalter beeinflussen.

6.2.2
Der Preis darf mit einem Betrag erhöht werden, der dem Anteil des Reisenden an der vom Veranstalter erlittenen Kostensteigerung entspricht. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Kostensteigerung durch einen oder mehreren der oben genannten Punkten (a), (b) und (c) entstanden ist. Falls beispielsweise eine Gebühr mit EUR 10 pro Reisenden gemäß Punkt a) erhöht wird, dürfen die Kosten der Reise mit dem gleichen Betrag erhöht werden. Das Recht, den Preis zu erhöhen, gilt nur, falls die Kostensteigerung insgesamt EUR 10 übersteigt.

6.2.3
Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden baldmöglichst über die Preisänderungen zu informieren. Die Preise dürfen während den letzten 20 Tagen vor dem vereinbarten Abreisetermin nicht erhöht werden.

6.3 Fahrplanänderungen

6.3.1
Abfahrtszeiten sind endgültig. Ankunftszeiten sind vorläufig, da Wetter und Verkehrsprobleme Verspätungen verursachen können. Bitte versichern Sie sich deshalb, dass Sie am Ankunftstag genügend Zeit für Ihre Weiter- resp. Heimreise berechnen. Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Mehrkosten im Zusammenhang mit einer Verspätung außerhalb der Kontrolle des Veranstalters.

6.4
Das Recht des Reisenden, vom Vertrag zurückzutreten

6.4.1
Der Fahrgast darf den Vertrag kündigen, wenn der Veranstalter mitteilt, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und der Vertragsbruch für den Reisenden von wesentlicher Bedeutung ist.

6.4.2
Der Reisende muss innerhalb von angemessener Zeit dem Veranstalter oder Wiederverkäufer mitteilen, dass er gemäß vorhergenanntem Punkt vom Vertrag zurücktreten will. Macht dies der Reisende nicht, verliert er sein Recht, vom Vertrag zurücktreten zu können.

6.5
Das Recht des Reisenden, eine Ersatzreise zu erhalten

6.5.1
Tritt der Reisende gemäß Punkt 6.4 vom Vertrag zurück, verfügt dieser über das Recht auf eine andere Paketreise mit gleichwertiger oder höherer Qualität, falls der Veranstalter dies anbieten kann. Falls der Reisende eine Reise mit tieferer Qualität gutheißt, verfügt dieser über das Recht, den Preisunterschied rückerstattet zu bekommen.

6.5.2
Falls der Reisende sein Recht auf eine Ersatzreise nicht nutzt, oder eine solche Reise nicht angeboten werden kann, muss der Reisende baldmöglichst, jedoch spätestens 14 Tage nach dem Vertragsrücktritt sämtliche gemäß Vertrag bereits bezahlten Beträge rückerstattet bekommen.

6.5.3
Die Bestimmungen in den Punkten 6.5.1 und 6.5.2 sind ebenfalls gültig, falls der Veranstalter eine Reise storniert, ohne dass der Reisende dafür verantwortlich ist.

6.6
Das Schadenersatzrecht des Reisenden, Stornierung der Reise durch den Veranstalter

6.6.1
In Punkt 6.5. erwähnten Fällen verfügt der Reisende, falls dies angemessen ist, über das Recht auf Schadenersatz vom Veranstalter.

6.6.2
Das Recht auf Schadenersatz, falls der Veranstalter eine Reise storniert, gilt nicht, falls der Veranstalter einen der folgenden Punkte aufweisen kann:
a) Falls weniger als im Vertrag als Minimum angegebene Anzahl Personen sich für die Reise angemeldet haben und der Reisende innerhalb der im Vertrag angegebenen Zeitspanne über die Stornierung der Reise informiert worden ist.
b) Falls die Reise auf Grund von Situationen, die der Veranstalter nicht zu verantworten hat, nicht durchgeführt werden konnte, und der Veranstalter bei der Vertragsvereinbarung eine solche Situation weder voraussehen, noch vermeiden oder überwinden konnte.

6.6.3
Ist ein vom Veranstalter bestellter Lieferant für die Stornierung der Reise verantwortlich, kann vom Veranstalter gemäß den Punkten
6.6.1 und 6.6.2 kein Schadenersatz verlangt werden, jedoch nur, falls der vom Veranstalter bestellte Lieferant gemäß dieser Bestimmung auch nicht haftbar gemacht werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Ursache auf jemand anders in der Kette zurückzuführen ist.

6.6.4
Der Veranstalter hat das Recht, die Reise zu stornieren, wenn nicht mindestens 25 Personen* sich spätestens 30 Tage vor Abfahrt angemeldet haben.

6.7
Das Recht des Veranstalters und des Reisenden, bei umfassenden Ereignissen etc. vom Vertrag zurücktreten zu können

6.7.1
Der Veranstalter, sowie auch der Reisende, haben das Recht, von einem verbindlichen Vertrag zurückzutreten, falls in der Nähe des Reisezieles oder entlang der Reisestrecke Katastrophen, Kriegshandlungen, Generalstreike oder andere ernsthafte Ereignisse, welche die Durchführung der Reise oder die Verhältnisse am Reiseziel wesentlich beeinflussen, auftreten.

6.7.2
Um herauszufinden, ob Ereignisse so ernsthaft sind wie oben angegeben, werden Experten von schwedischen oder internationalen Behörden um Rat gefragt.

6.7.3 Das Recht des Veranstalters, nach diesem Artikel 6.7 von dem Vertrag zurückzutreten, berührt nicht die Verpflichtung des Veranstalters, bereits geleistete Zahlungen gemäß dem schwedischen Pauschalreisegesetz (Paketreselagen, SFS 2018: 1217) 3 Kap. § 9 zurückzuzahlen. Ausstellung der Reisegarantie durch Atradius (Organisationsnummer 516410-4274).

7 ÄNDERUNGEN DURCH DEN VERANSTALTER NACH DER ABREISE


7.1
Ausgebliebene Leistungen

7.1.1
Falls nach der Abreise ein wesentlicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht geliefert werden können, ist der Veranstalter verpflichtet, ohne zusätzliche Kosten gleichwertige Ersatzleistungen zu organisieren.

7.1.2
Können Ersatzleistungen nicht organisiert werden, oder lehnt der Reisende diese aus akzeptablen Gründen ab, ist der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden falls angemessen und ohne zusätzliche Kosten den Rücktransport zum Startort der Reise oder einem anderen vom Reisenden gutgeheißenen Ort zu organisieren.

7.1.3
Bedeutet die Vertragsänderung gemäß den ersten beiden Punkten eine Verschlimmerung für den Reisenden, ist dieser, falls dies angemessen ist, berechtigt, eine Preisreduktion und Schadenersatz zu erhalten.

7.2
Weitere Ungenauigkeiten und Mängel

7.2.1
Bei anderen Ungenauigkeiten in den vereinbarten Leistungen, als jene, die im Punkt 7.1 erwähnt sind, ist der Reisende berechtigt, eine Preisreduktion und Schadenersatz zu erhalten, falls die Ungenauigkeit nicht auf ihn zurückzuführen ist.

7.2.2
Der Reisende ist nicht berechtigt, Schadenersatz zu erhalten, falls der Veranstalter beweisen kann, dass der Mangel außerhalb der Kontrolle des Veranstalters entstanden ist, und der Veranstalter dies beim Abschluss des Vertrages nicht erwarten konnte, und die Folgen des Mangels auch nicht vermeiden oder überwinden konnte.

7.2.3
Ist ein vom Veranstalter bestellter Lieferant für den Mangel verantwortlich, trägt der Veranstalter gemäß diesen Reisebedingungen keine Schadenersatzverantwortung, jedoch nur, falls der vom Veranstalter bestellte Lieferant auch nicht haftbar gemacht werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Ursache auf jemand anders in der Kette zurückzuführen ist.

7.2.4
Bei Mängeln, die auf die in den Punkten 7.2.2 und 7.2.3 beschriebenen Umständen zurückzuführen sind, muss der Veranstalter gegenüber dem Reisenden unmittelbar behilflich sein.

7.3
Ausmaß des Schadenersatzes

7.3.1
Schadenersatz gemäß diesen Bedingungen umfassen Entschädigung für reinen Vermögensschaden, sowie Entschädigung für Personen- und Sachschaden. Der Reisende ist verpflichtet, den Schaden so gut wie möglich zu begrenzen.

8 REKLAMATION UND RICHTIGSTELLUNG


8.1
Mängel in den im Vertrag vereinbarten Leistungen dürfen vom Reisenden direkt beim Veranstalter oder dem Wiederverkäufer reklamiert werden. Dies jedoch innerhalb von angemessener Zeit nach dem Entdecken der Mängel, falls möglich direkt am Reiseziel.

8.1.1
Mit dem Reiseziel (8.1) ist hier das Schiff gemeint. Reklamationen müssen bis spätestens 30 Tage nach Abschluss der Reise schriftlich eingereicht werden.

8.2
Abgesehen vom Punkt 8.1 darf der Reisende Mängel aufweisen, falls der Veranstalter oder der Wiederverkäufer sich nachlässig verhalten oder gegenüber Glaube oder Ehre verletzend gehandelt haben.

8.3
Falls der Reisende während der Reise reklamiert, und dies nicht unberechtigt ist, muss der Veranstalter oder dessen Vertreter vor Ort umgehend Maßnahmen ergreifen, um eine passende Lösung zu finden.

9 DIE VERANTWORTUNG DES REISENDEN WÄHREND DER REISE

9.1
Anweisungen des Veranstalters

9.1.1
Der Reisende ist verpflichtet, den vom Reiseleiter oder anderer vom Veranstalter angestellten Person erhaltenen Anweisungen bezüglich Durchführung der Reise zu folgen. Für die Reise geltende Ordnungsregeln müssen vom Reisenden respektiert werden. Gegenüber Mitreisenden muss sich der Reisende so aufführen, dass sich niemand gestört fühlt. Falls der Reisende diese Regeln auf wesentliche Weise nicht befolgt, kann der Veranstalter den Vertrag aufheben.

9.2
Die Schadensverantwortung des Reisenden

9.2.1
Der Reisende ist verantwortlich für eine eventuelle Entschädigung im Zusammenhang mit einem Schaden, der durch Fahrlässigkeit des Reisenden entstanden ist und dem Veranstalter Kosten verursacht hat.

9.3
Der Reisende ist verantwortlich, die vom Veranstalter erhaltenen Informationen sorgfältig zu lesen.

9.4
Abweichungen vom Arrangement

9.4.1
Weicht der Reisende nach Beginn der Reise ab, ist dieser verpflichtet, dies dem Veranstalter oder dessen Vertreter umgehend mitzuteilen.

9.4.2
Bei Abweichungen gemäß Punkt 9.4. wird keine Rückerstattung der nicht ausgenutzten Reiseleistungen bezahlt.

10 LÖSUNG VON STREITIGKEITEN


10.1
Die Vertragspartner sollten versuchen, Streitigkeiten bezüglich der Deutung oder Anwendung des Vertrages mit Verhandlungen zu lösen. Falls die Vertragspartner sich nicht einigen können, können Streitigkeiten durch die „Allgemeine Reklamationsbehörde“ oder einem schwedischen Gericht geprüft werden.

[Angenommen am 15. September 2017]

Reisebedingungen (PDF)